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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Sport-Club Haßberen e.V.. Er ist im Vereinsregister Walsrode unter der Nummer VR 130151 eingetragen
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Haßbergen.
1.3. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
1.4. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Nienburg/Weser und im Landessportbund Niedersachsen.
1.5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist, die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit seiner Mitglieder, insbesondere in der Mannschaftssportart Fußball.
2.2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck durch die Organisation und Durchführung von Trainings- und Spielbetrieb. Er fördert dabei insbesondere Kinder- und Jugendsport, Gesundheit, Bildung und pflegt die generationsübergreifende Sportgemeinschaft.
2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 52 bis 68 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Anspruch auf das Vermögen des Vereins noch auf Gewinnanteile.

Soweit sie auftragsgemäß für den Verein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Erstattung der Auslagen für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefonkosten und Porto. Die Gewährung angemessener Entgelte aufgrund von Anstellungsverträgen oder besonderen Einzelaufträgen bleiben hiervon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
2.7. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden.
2.8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.9. Der Verein darf seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (gebundene Rücklage gem. § 58 Nr. 6 Abgabenordnung).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3.3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
4.2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderquartals unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.
4.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

4.3.1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
4.3.2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
4.3.3. wegen groben unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. bVor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.

4.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

5.1. Die Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5.3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

6.1. Der Vorstand
6.2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus

7.1.1. dem/der 1.Vorsitzenden
7.1.2. dem/der 2.Vorsitzenden
7.1.3. dem/der Kassenwart/in
7.1.4. dem/der Schriftführer/in
7.1.5. dem/der Jugendleiter/in

7.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1.Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende, jeweils einer von Ihnen gemeinsam mit dem Kassenwartin/in oder Schriftführer/in handelnd.
7.3. Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein und seine Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die den Zweck des Vereins erfordert. Sie überwachen die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
7.4. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
7.5. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
7.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.7. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. unterschreiben.
7.8. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selbst.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
8.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
8.3. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung und bdes Termins durch den Vorstand mittels Aushang am/im Vereinsheim Anderter Str. 1, 31626 Haßbergen.

Optional kann eine Veröffentlichung des Termins über Social Media erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

8.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

8.4.1. der Vorstand beschließt oder
8.4.2. mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

8.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.
8.6. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr an wählbar.
8.7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

8.7.1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
8.7.2. Entlastung des Vorstandes,
8.7.3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen,
8.7.4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
8.7.5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
8.7.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

8.8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindesten zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass die gestellten Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden dürfen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
9.2. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9.3. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
9.4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
9.5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

§10 Rechnungsprüfer

10.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig, jedoch nur bei einem Kassenprüfer.
10.2. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
10.3. Für den Vorstand beantragt ein aus der Versammlung sich dazu bereit erklärendes Mitglied die Entlastung.

§ 11 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
13.2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

13.2.1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
13.2.2. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

13.3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
13.4. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
13.5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Haßbergen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, steuerbegünstigte und sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutzerklärung

1. Datenverarbeitung

Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seinen Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen ED-VSystem bzw. in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2. Pressearbeit

Der Verein informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen und Feierlichkeiten am schwarzen Brett und über die Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine Veröffentlichung. Weitere Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adresse nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Kooperationspartner

An Kooperationspartner wird auf Anforderung eine vollständige Liste der Mitglieder, die den Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsdatum enthält, weitergegeben. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.

5. Löschung

Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds von der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

6. Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 203 StGB)

Die Mitglieder und Beauftragte unterliegen der Schweigepflicht aus strafrechtlicher, arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Rechtsnorm. Das Gebot einer besonderen Verschwiegenheit und der Wahrung der Würde, des Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre des zu betreuenden Personenkreises ist selbstverständlich. Die Schweigepflicht bedeutet, Dritten zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung der Vereinsaktivitäten anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind. Dazu gehören vor allem persönliche Daten wie Name, Religionszugehörigkeit, Krankheitsgeschichte oder Vermögensverhältnisse. Die Schweigepflicht geht über die bloße Pflicht zu schweigen hinaus beschränken und schriftlich oder elektronisch gespeicherte Daten so aufzubewahren, dass sich Unbefugte keinen Zugang verschaffen können.

§ 15 Salvatorische Klausel

Wenn ein Sachverhalt in der Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die zum Zweck er gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Sonderregelungen

1. Ein Vorstandsmitglied des Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
2. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

3. Abweichend von § 32 Absatz 2 des BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.